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GZO und das Submissionsverfahren: Die Hintergründe

Das GZO Spital Wetzikon befindet sich seit 2016 im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Die GZO AG vertritt den Standpunkt, dass sie, wie auch andere privatrechtlich organisierte Spitäler, dem freien Wettbewerb unterliegt, und damit nicht dem Submissionsrecht untersteht, welches eine international zugängliche Ausschreibung für Aufträge und Dienstleistungen fordert. Hierzu hat die Presse bereits berichtet. Nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Warum rekurriert das GZO Wetzikon gegen den Regierungsratsbeschluss?

Die GZO AG stellte sich bereits im Juli 2015 nach Erlass des Regierungsratsbeschlusses - auch gegenüber der Tagespresse - auf den Standpunkt, dass sie als privatrechtliche Aktiengesellschaft nicht dem Submissionsrecht untersteht.
Die GZO AG vertritt auch heute weiterhin den Standpunkt, dass sie als privatrechtliche, dem freien Wettbewerb unterliegende Aktiengesellschaft nicht dem Submissionsrecht untersteht. Zur Erläuterung: Seit der Änderung der Spitalfinanzierung per Januar 2012 unterliegt das Spital Wetzikon einem erheblichen Wettbewerb mit den anderen Spitälern. Müssten nun Dienstleistungen, Lieferungen und Bauarbeiten gemäss den öffentlichen Vergaberichtlinien ausgeschrieben werden, wäre dies im zunehmend intensiver werdenden Marktumfeld eine deutliche Benachteiligung für die GZO AG und auch andere privatrechtlich organisierte Spitäler. Es geht hier also um einen Grundsatzentscheid, der nicht nur das Spital Wetzikon betrifft.
 

Was bringt das Verfahren der Bevölkerung und den Gemeinden?

Dass man sich in diesem Fall gegen einen Regierungsratsbeschluss wehrt und dass der GZO-Verwaltungsrat die Klärung durch das Gericht anstrebt, ist im Geschäftsleben nicht nur üblich, sondern für ein Unternehmen auch Pflicht. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Bevölkerung. Da die Aktionäre der GZO AG zwölf Gemeinden des Zürcher Oberlandes sind, liegt es im ausgewiesenen Interesse der Bevölkerung, dass die GZO AG diesen Beschluss angefochten hat, denn dadurch wird potentiell verhindert, dass erhebliche Kosten entstehen, welche letztlich der Steuerzahler zu berappen hätte. Der Verband Zürcher Krankenhäuser hat sich bereits 2013 gegen die Forderungen der Gesundheitsdirektion betreffend Einhaltung des Submissionsrechts durch die Verbandsmitglieder gestellt.


Weshalb hat das GZO Wetzikon nicht den Entscheid des Bundesgerichts abgewartet, bevor es das Bauprojekt inkl. Ausschreibungen startete?

Es gab nach eingehender Prüfung der Sachlage keine Gründe, welche ein Zuwarten gerechtfertigt hätten. Ein Rechtsstreit kann jahrelang dauern – das Verfahren ist nur schon vor Bundesgericht bereits seit über 2 Jahren hängig – und somit hätte dies zu einer erheblichen Verzögerung des Projekts und zu zusätzlichen Kosten geführt. Auch ist es keineswegs im Interessen der Patienten und der öffentlichen Gesundheit, dass es zu solchen Verzögerungen kommt, denn um den neusten medizinischen Standards gerecht zu werden und die bestmögliche Behandlung und Betreuung der Patienten sicherzustellen, ist der geplante Umbau notwendig. Wäre also der Entscheid des Bundesgerichts abgewartet worden, hätten darunter schlussendlich die Patienten und somit die Bevölkerung gelitten.


Wie gross ist das Risiko, dass der Bundesgerichtsentscheid Rekurse von Unternehmen zur Folge hat?
Wir schätzen das Risiko als sehr gering bis nicht vorhanden ein.


Besteht das Risiko, dass das Spital sämtliche Ausschreibungen nachträglich öffentlich machen muss?
Die Befürchtung, dass rückwirkend nach einem negativen Entscheid des Bundesgerichts sämtliche Ausschreibungen nachträglich öffentlich und rückwirkend geltend gemacht werden müssen, kann rechtlich ausgeschlossen werden.


Welche finanziellen Folgen könnte ein negativer Bundesgerichtsentscheid haben?
Sollte das Bundesgericht gegen die GZO AG entscheiden, hätte dies unmittelbar keine finanziellen Folgen. Jedoch wäre die zukünftige Anwendung des Submissionsrechts für die GZO AG mit den oben erwähnten finanziellen und wettbewerblichen Nachteilen verbunden, welche bereits im Sommer 2015 die Gründe für die Anfechtung des Regierungsratsbeschlusses bildeten.

Kann das GZO Spital Wetzikon den Leistungsauftrag verlieren?
Die Befürchtung, dass rückwirkend nach einem negativen Entscheid des Bundesgerichts die GZO AG ihre Leistungsaufträge verliert, kann rechtlich ausgeschlossen werden.


Kann das GZO Spital Wetzikon eine Busse erhalten?

Auch eine Busse für Vorgänge vor Erlass des Bundesgerichtsurteils ist rechtlich nicht möglich.